Veruntreuung, Erpressung, Nötigung, Wucher | Strafgesetzbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
E. 3 F.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Veruntreuung, Erpressung, Nötigung, Wucher (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2018, SGO 2017 4);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2018 vom Vorwurf der Veruntreuung, Erpressung, Nötigung und Wucher freige- sprochen hat;
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2018 fristgerecht Berufung angemel- det hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 31. Dezember 2018 an die Parteien ver- sendet worden ist;
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2019 mitteilt, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 4);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaats- anwaltschaft (1/R) und die Rechtsanwälte C.________ und E.________ (je 2/R, je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 23. Januar 2019) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung der Verfahren STK 2019 3+4 zurückerstattet) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 25. Januar 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Januar 2019 STK 2019 2 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Veruntreuung, Erpressung, Nötigung, Wucher (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2018, SGO 2017 4);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2018 vom Vorwurf der Veruntreuung, Erpressung, Nötigung und Wucher freige- sprochen hat;
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2018 fristgerecht Berufung angemel- det hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 31. Dezember 2018 an die Parteien ver- sendet worden ist;
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2019 mitteilt, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 4);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaats- anwaltschaft (1/R) und die Rechtsanwälte C.________ und E.________ (je 2/R, je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 23. Januar 2019) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung der Verfahren STK 2019 3+4 zurückerstattet) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 25. Januar 2019 kau